Satzung White Flight
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 Satzung Kurzfassung

  • Die Stiftung führt den Namen VDR-Stiftung EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN

  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  • Ihr Sitz ist Baden-Baden.

  • Die Stiftung dient der Förderung der Rosenkunde auf wissenschaftlicher Grundlage. Die Förderung der Pflanzenzucht ist anerkannter Stiftungszweck.


  • Die Stiftung fördert die Rosensammlung des Europa-Rosariums Sangerhausen als Weltgenbank für Rosen. Das Ziel: Den Bestand an Arten und Sorten zu erhalten, zu mehren und nutzbar zu machen.


  • Die Stiftung strebt die Wiedereinrichtung einer Rosenforschungsanstalt im Europa-Rosarium Sangerhausen in Zusammenarbeit mit entsprechenden Instituten an.


  • Die Rosenpräsentation in Sangerhausen wird beratend und fördernd unterstützt. Der Ausbau des Sortiments wird gefördert.


  • Die Stiftung unterstützt Forschungsvorhaben.


 Satzung Langfassung
  • § 1 Name, Rechtsform, Sitz
  • (1) Die Stiftung führt den Namen: VDR-Stiftung EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN.
    (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
    (3) Sitz der Stiftung ist Baden-Baden.


  • § 2 Stiftungszweck
  • (1) Die Stiftung dient der Förderung der Rosenkunde auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll die Rosensammlung des EUROPA-ROSARIUMS SANGERHAUSEN als Weltgenbank für Rosen fördern, um den Bestand an Arten und Sorten zu erhalten, zu mehren und nutzbar zu machen. Es soll eine möglichst vollständige Sammlung aller Rosenarten und Rosensorten angestrebt werden. Die Stiftung strebt die Wiedererrichtung einer Rosenforschungsanstalt im EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN in Zusammenarbeit mit entsprechenden Instituten an.

    (2) Die Verwirklichung der Zwecke nach Absatz (1) wird durch fördernde oder vermittelnde Vorhaben in den Bereichen - Rosenpräsentation - Genbank - Forschung - unterstützt. Im Bereich Rosenpräsentation wird vorrangig die Weiterführung und Weiterentwicklung des EUROPA-ROSARIUMS SANGERHAUSEN als Rosensammlung und Rosendemonstration beratend und fördernd unterstützt. Der Ausbau des vorhandenen Rosensortimentes im EUROPA-ROSARIUM SANGERHAUSEN zu einer Genbank wird gefördert. Es werden die für die Nutzung als Genbank erforderlichen Daten so erfaßt, daß sie vor allem den Rosenzuchtinteressenten leicht zugänglich gemacht werden können. Die Daten sind um wirtschaftlich relevante Merkmale zu ergänzen. Für Forschungsvorhaben können in Form von Zuwendungen für Einzelprojekte, Förderung wissenschaftlicher Publikationen sowie auszulobender Preise für wissenschaftliche oder züchterische Leistungen Unterstützungen gewährt werden.

    (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung (A0). Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen, begünstigen. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


  • § 3 Stiftungsvermögen

  • (1) Das Vermögen der Stiftung beträgt bei ihrer Gründung DM 180.000,00 verzinslichen Geldes.

    (2) Zustiftungen wie Testamente etc., die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stiftung auf Dauer Wesentlich verstärken, wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie hierfür ausdrücklich bestimmt sind.

    (3) Einzelpersonen, Firmen, Gesellschaften und sonstige juristische Personen, auch aus dem Ausland, können sich an der Stiftung beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Schriftforrn. Annahme oder Ablehnung erfolgt durch den Stiftungsvorstand.

    (4) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung, ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

    (5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.


  • § 4 Stiftungsmittel

  • (1) Die Mittel dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    (2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.


  • § 5 Stiftungsorgane

  • (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat. (2) Die Stiftungsorgane erhalten keine Vergütung, jedoch die Erstattung ihrer nachgewiesenen Auslagen.


  • § 6 Der Stiftungsvorstand

  • (1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Erträgnisse. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

    (2) Der Stiftungsvorstand besteht aus höchstens drei natürlichen Personen. Der Stiftungsvorstand kann durch einstimmigen Beschluß auch einem Mitglied des Stiftungsvorstandes das Recht verleihen, die Stiftung alleine zu vertreten.

    (3) Der Stiftungsvorstand wird durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins Deutscher Rosenfreunde bestellt. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können Empfehlungen aussprechen.

    (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt jeweils drei Jahre. Vorstandsmitglieder der Stiftung führen ihr Amt unbeschadet der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter. Das Jahr ihrer Bestellung wird nicht mitgezählt. Wiederbestellung - auch mehrfache Wiederbestellung - ist zulässig.

    (5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    (6) Der Stiftungsvorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres die Jahresrechnung und gibt sie, nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, dem Stiftungsbeirat zur Kenntnis.

    (7) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte eingestellt werden.


  • § 7 Der Stiftungsbeirat

  • (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu fünf Personen. Die Beiratsmitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins Deutscher Rosenfreunde bestellt.

    (2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden auf drei Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist unbeschränkt möglich.

    (3) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

    (4) Mitglieder des Stiftungsbeirates können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Das Mitglied, das abgewählt werden soll, ist bei der Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Es soll vor der Abwahl angehört werden.

    (5) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsvorstand bei der Durchführung der verfassungsgemäßen Aufgaben und kontrolliert die verfassungsgemäße Verwendung der Erträge der Stiftung.

    (6) Mitglieder des Stiftungsbeirates führen ihr Amt unbeschadet ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers.


  • § 8 Beschlußfassung

  • (1) Ein Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

    (2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und Stiftungsbeirates.

    (3) Zu Sitzungen eines Stiftungsorganes wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Im Einverständnis aller Mitglieder des Stiftungsorgans können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch gefaßt werden. In diesen Fällen ist vom Vorsitzenden ein Abstimmungsprotokoll anzufertigen und allen Mitgliedern des Stiftungsorgans unverzüglich zuzusenden.


  • § 9 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

  • (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.

    (2) Unter den in Abs. (1) genannten Voraussetzungen können Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.

    (3) Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsvorstand und Stiftungsbeirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

    (4) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Mehrheitsbeschluß des Stiftungsvorstandes Lind des Stiftungsbeirates mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins Deutscher Rosenfreunde diesem Verein (VDR) zu, der es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden hat.


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